Beweiswert von im Ausland erstellten Krankschreibungen?

20.02.2025 46 Mal gelesen Autor: Dr. Artur Kühnel
Welche Regeln gelten aber für die Erschütterung des Beweiswerts von im Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?

Zur Erschütterung des Beweiswerts von in Deutschland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es mittlerweile reichlich Rechtsprechung und auch Veröffentlichungen. Welche Regeln gelten aber für im Ausland erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?

Das Thema

Auch wenn in Deutschland erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Regel sind, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von im Ausland praktizierenden Ärzten vorlegen. Dies geschieht häufig in Zusammenhang mit einem Urlaubsaufenthalt der Arbeitnehmer. Das BAG hat in einem aktuellen Fall mit Bezug zum Nicht-EU-Ausland entschieden, welche Grundsätze für die Behandlung solcher Bescheinigungen gelten.

Wiederholung: Grundsätze für in Deutschland erstellte Bescheinigungen

Einer in Deutschland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt bekanntlich ein hoher Beweiswert zu. Normalerweise kann der Beweis, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben sind, als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt bzw. der Arbeitgeber diese elektronisch abruft. Weitere Angaben muss der Arbeitnehmer nicht machen.

Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und notfalls beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben. Dabei dürfen keine überhöhten der Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden, da er in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen.

Die Erschütterung des Beweiswertes hat nicht zur Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sondern lediglich, dass der Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dem Arbeitnehmer verbleibt also die Möglichkeit, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung also anders als durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzulegen und ggf. zu beweisen

Anders als früher erleichtert die Rechtsprechung dem Arbeitgeber mittlerweile die Erschütterung des Beweiswertes. Wesentlicher Ausgangspunkt für diese neuere Entwicklung war das Urteil des BAG vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21). Die hierauf folgende Entwicklung der Rechtsprechung wurde bereits in den Blog-Beiträgen Entgeltfortzahlung – Teil 1: Erschütterter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Erschütterter Beweiswert der unter Verstoß gegen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? sowie Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Gerichte schärfen Kriterien vorgestellt. 

Aktuelle BAG-Entscheidung zu einer im nicht-EU-Ausland erstellten Bescheinigung

In einem aktuellen Urteil vom 15.1.2025 (5 AZR 284/24, bisher liegt nur eine Pressemitteilung vor) hatte das BAG hingegen darüber zu entscheiden, was für eine im nicht-EU-Ausland erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt.

... Weiterlesen in unserem Blog Arbeitsrecht FreshUp unter: Zur Erschütterung des Beweiswerts von im Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Anm.: Dieser Beitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Zur Erschütterung des Beweiswerts von im Ausland erstellten AU-Bescheinigungen