Angestelltenverhältnis - EuGH: Urlaubsanspruch ist vererbbar

13.06.2014 632 Mal gelesen Autor: Holger Hesterberg
Grundsätzlich regelt das Arbeitsverhältnis das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB, §§ 611 ff BGB. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstvertrag, der mit dem Tod endet. Das Bundesarbeitsgericht sah damit auch das Ende aller gegenseitigen Ansprüche als gegeben an .

Der EuGH hat nun entschieden, daß ein Arbeitnehmer durch seinen Tod nicht seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub verliert, bzw. ein vererbbarer Abgeltungsanspruch entsteht.

Geklagt hatte eine Witwe, deren Mann gestorben war, aber jahrelang wegen personellen Engpässen keinen Urlaub genommen und erhebliche Urlaubsansprüche angehäuft hatte. Der EuGH antwortete mit seinem Urteil auf eine Nachfrage des Landesarbeitsgerichtes Hamm, das über die Klage entscheiden muß.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes endet das Arbeitsverhältnis und alle damit verbundenen Ansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Klägerin argumentiert jedoch mit europäischem Recht. Der Abgeltungsanspruch könne nicht allein von der Erfüllbarkeit abhängig gemacht werden. Tatsächlich läßt sich die Richtlinie 2003/88/EG so auslegen, daß der Urlaubsanspruch eines Angestellten bei seinem Tod als Zahlung des Urlaubsentgelts fortbestehen und auch auf die Erben übergehen kann.

Nationale Gepflogenheiten oder Gesetze seien mit EU-Recht nicht vereinbar, so der EuGH, der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Wer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen hatte, habe Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Dieses Urteil stärkt die Arbeitnehmerrechte grundlegend. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte bereits 2010 einen vererblichen Abgeltungsanspruch bejaht, diese Entscheidung wurde aber durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben.

Bitte lesen Sie auch meinen Artikel "Rechte und Pflichten in Angestelltenverhältnis".

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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