Ein Schwerbehinderter wird nicht benachteiligt, wenn die ausschreibende Stelle nicht von sich aus Nachforschungen anstellt, ob der Bewerber schwerbehindert sein könnte

13.06.2013 316 Mal gelesen Autor: Ralph Sauer
Vom Arbeitgeber kann, über seine Pflicht zur vollständigen Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen hinaus, nach Ansicht des Arbeitsgerichts Ulm nicht verlangt werden, dass er bei Vorliegen von Anhaltspunkten Nachforschungen anstellt, ob ein Bewerber die Schwerbehinderteneigenschaft besitzt.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich aufgrund des Vermittlungsvorschlags des Job-Centers H Ende November 2008 auf die Stelle eines Bürokaufmanns bei der Familienkasse Ulm. Die zu besetzende Stelle war befristet bis 31. Juli 2009. In seinem Bewerbungsanschreiben führte er aus:

"Meine Beschäftigung als Hausmeister bei der Gemeinde K. endete aus gesundheitlichen Gründen am 31.12.2000. Mein Gesundheitszustand hat sich inzwischen stabilisiert und ich bin wieder voll einsatzfähig und belastbar."

Obwohl der Arbeitnehmer im Besitz eines unbefristet gütigen Schwerbehindertenausweises war, legte er seiner Bewerbung nur die Kopie eines bis Ende 2008 gütigen Ausweises bei.

Insgesamt gingen bei der Familienkasse vier Bewerbungen für die Stelle ein. Nach einer Vorauswahl wurden, abgesehen von unserem Schwerbehinderten, alle Bewerber zu Gesprächen eingeladen. Die ausgewählte Bewerberin wurde am 22.12.2008 befristet bis 31.07.2009 eingestellt. 

Unser Schwerbehinderter macht einen Entschädigungsanspruch gegen die Familienkasse geltend. Man hätte ihn als schwerhinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Zwar habe er seiner Bewerbung nur eine Kopie des Ende 2008 ablaufenden Schwerbehindertenausweises beigefügt und nicht die von seinem unbefristet gültigen Ausweis. Der öffentliche Arbeitgeber hätte sich aber doch denken können, dass er immer noch schwerbehindert sei und notfalls nachfragen könne. Dass sie dies nicht getan hat, sei pflichtwidrig gewesen. Daher stehe ihm eine Entschädigung zu.

Er klagt eine solche ein, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, die jedoch nicht unter 1.800 € liegen sollte.

Das Gericht wies seine Klage auf Entschädigung ab.

Vorliegend könne sich der Schwerbehinderte nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden. Er habe keine Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Zwar hat die Familienkasse als öffentliche Arbeitgeberin den schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Jedoch konnte die Familienkasse aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen keine Kenntnis von der Eigenschaft des Bewerbers als Schwerbehinderter erlangen. Die Familienkasse war nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, zumal nach neuerem Recht der potentielle Arbeitgeber einen Bewerber nicht mehr nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft fragen dürfe. Solche Fragen habe die Rechtsprechung früher für zulässig erachtet. Solche Fragen würden nach neuem Recht jedoch die Schwerbehinderten unzulässig benachteiligen und seien deshalb verboten.

Die Familienkasse hatte somit nicht nur keine Veranlassung, den Schwerbehinderten nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen, es war ihr zudem gesetzlich verboten.

Die Nichteinladung des Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch war somit keine Benachteiligung des Schwerbehinderten.

(Quelle: Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 17.12.2009;  5 Ca 316/09)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.