Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen fehlender Religionszugehörigkeit

14.01.2013 405 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Der verfassungsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen schlägt sich auch im Arbeitsrecht nieder. Die Kirchenklausel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erlaubt zum Beispiel, dass Stellenbewerber unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer Religion oder Weltanschauung durch den Arbeitgeber Kirche unterschiedlich behandelt werden. Das Amtsgericht Aachen hatte sich kürzlich damit zu beschäftigen, wie weit dieser Sonderstatus der Kirche tatsächlich reicht.

Der Arbeitnehmer hatte sich auf eine Stelle als Intensivpfleger an einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft beworben. Er wurde, da er kein Mitglied einer Religionsgemeinschaft war, abgelehnt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung von drei Bruttomonatsgehältern.

Das Arbeitsgericht Aachen sah in der Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung wegen der Religion im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das kirchliche Krankenhaus könne sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen. Die Einstellungsvorgaben, die sich das kirchliche Krankenhaus in einer Grundordnung selbst gegeben hat, sehen vor, dass nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangt wird. Nach der Grundordnung ist es bei den übrigen Stellen ausreichend, wenn der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Dabei ergibt sich dies nach der Grundordnung aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung. Eine Diskriminierung wegen der Religion liege somit vor. Jedoch bemisst das Arbeitsgericht Aachen den Entschädigungsanspruch auf etwa nur ein Bruttomonatsgehalt, da der Verstoß in Anbetracht der ungeklärten Rechtslage als gering zu werten sei.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Pressemitteilung Nr. 3/2012, Urteil vom 14.12.2012 - 2 Ca 4226/11)

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