Wenn ein Arbeitnehmer nach einem befristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt wird, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um. Der Arbeitnehmer wird dann zum unbefristet Beschäftigten. Unzulässig sind so genannte Kettenbefristungen, wenn mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander vereinbart werden, ohne dass es dazwischen zu "Pausen" kommt. Ausnahme: Bei Befristungen ohne sachlichen Grund ist es innerhalb von zwei Jahren möglich, mehrere Befristungen auszusprechen. Auch eine Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgründen ist zulässig.
Hier liegt in der Praxis das Risiko häufiger bei den Arbeitgebern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis unwirksam war, gilt das Arbeitsverhältnis als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dann gelten beispielsweise die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und der Arbeitgeber benötigt für eine wirksame Kündigung einen Kündigungsgrund.
Wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass die Befristung unwirksam ist, muss er dies innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses geltend machen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlieren.