Ausschluss des Widerrufs für Immobilienkredite mit Frist zum 21.06.2016?

28.01.2016 347 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Ist der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis Anfang 2015 nur noch bis zum 21.06.2016 möglich?

Dem Verbraucher steht bei Immobiliendarlehensverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von grundsätzlich 2 Wochen nach Vertragsschluss zu. Der Fristbeginn setzt jedoch den Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung voraus. Eine Höchstfrist besteht insoweit - jedenfalls noch- nicht. Bei Fehlen einer Belehrung oder Erhalt einer fehlerhaften und für den Verbraucher nachteiligen Belehrung, ist es also derzeit noch möglich, Darlehensverträge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen, auch heute noch zu widerrufen.

Dieses sog. ewige Widerrufsrecht für Altverträge könnte der Gesetzgeber jedoch schon bald aufheben:

Bereits im Jahre 2015 reichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf ein, der eine Reformierung des Widerrufsrechts vorsah. Danach soll durch Neuregelung des § 356 b BGB das bestehende Widerrufsrecht für nach dem 20.03.2016 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge zeitlich begrenzt werden. Auch bei Vorliegen einer fehlerhaften oder sogar gar keiner Belehrung soll die Höchstfrist 1 Jahr und 14 Tage betragen.

Am 27.01.2016 wurde der nunmehr überarbeitete Gesetzesentwurf verabschiedet. Dieser sieht - anders als der 1. Entwurf-  auch eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufsrechts für sogenannte Altverträge vor: Immobiliendarlehensverträgen, deren Abschluss länger als 1 Jahr und 14 Tage zurück liegen, können hiernach auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden,

Nach der vorgelegten Begründung ist Ziel des geplanten Gesetzes, den Schutz des Verbrauchers zu verstärken, indem für die Banken ein Anreiz für die Vergabe langfristiger Immobiliendarlehen geschaffen werde. Der Bundesrat hatte die Anwendung der Ausschlussfrist auch auf Altverträge angeregt, sodass mit den Stimmen in der Presse davon auszugehen ist, dass die vorgenannten Regelungen vom Gesetzgeber verabschiedet und somit am 20.03.2016 in Kraft treten werden.

Verbraucher, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Widerrufsbelehrung haben und die Erklärung eines Widerrufs Ihres zwischen 2002 und Anfang 2015 abgeschlossenen Darlehensvertrages erwägen, sollten sich somit beeilen:

Gerne überprüfen wir kostenlos und unverbindlich Ihre Widerrufsbelehrung im Rahmen einer Ersteinschätzung. Bitte beachten Sie jedoch: Nicht nur die Überprüfung der Widerrufsbelehrung selbst, auch die Vorbereitung der Abgabe einer Widerrufserklärung benötigt Zeit. So muss z.B. für den Fall einer Rückabwicklung nach einem erklärten Widerruf  Ihres Immobiliendarlehensvertrages eine Anschlussfinanzierung gesichert sein. Für die somit gegebenenfalls einzuleitenden Schritte und Absprachen sind die  -voraussichtlich- verbleibenden 6 Monate eng bemessen.

Möchten Sie eine Anfrage für eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung der Widerrufbarkeit Ihres Darlehensvertrages aus den Jahren 2002- 2015 stellen, so kommen Sie daher bitte zeitnah auf uns zu.

 Selbstverständlich werden wir Sie an dieser Stelle ständig über die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens informieren.