Offene Immobilienfonds: Was können Bankkunden fordern, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden?

04.06.2014 194 Mal gelesen Autor: Christian Grotz
Die Anleger etlicher offener Immobilienfonds erwartete in den vergangenen Jahren eine böse Überraschung: Ihr Fonds wurde geschlossen, so mancher Fonds wurde auch aufgelöst. Können sich betroffene Anleger noch wehren? BGH: Anleger mussten über das Schließungsrisiko informiert werden.

Die Branche der offenen Immobilienfonds hat alles andere als einfache Zeiten hinter sich. Eine Welle von Fondsschließung und später auch Fondsauflösungen betraf tausende Anleger. Die gesetzlichen Regelungen für offene Immobilienfonds wurden seitdem geändert. Doch für Anleger, deren Fonds durch die Krise ins Straucheln geriet, kommen die aktuellen Gesetzesänderungen zu spät. Daher beschäftigt die damalige Krise der offenen Immobilienfonds bis zum heutigen Tag Anleger und Gerichte.

 

Denn so manchem Anleger war vor der tatsächlichen Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht bekannt gewesen, dass offene Fonds geschlossen werden können. Da diese Thematik noch nicht für alle Anleger abgehakt ist, stritten und streiten sich Anleger mit ihren Banken vor Gericht, ob Fehler bei der Anlageberatung passierten. Im Mittelpunkt solcher Streitigkeiten zwischen Bank und Kunde steht immer wieder die Frage, ob den Anlegern vor der Investition von den Beratern erklärt werden musste, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann.

 

Nachdem verschiedene Gerichte diese Streitfrage unterschiedlich gelöst hatten, klärte der Bundesgerichtshof diese Frage im April 2014 durch zwei Urteilen (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI 130/13). Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Anleger: Bankberater mussten auf das Schließungsrisiko hinweisen. Der BGH begründet diese Pflicht damit, dass Anleger über wesentliche Ausnahmen von Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile informiert werden. Offene Immobilienfonds müssen im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten von Gesetzes wegen geschlossen werden. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert.

 

Können Anleger, die nicht über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds informiert wurden, von diesen Entscheidungen profitieren und selbst Ansprüche geltend machen? Dies lässt sich nur anhand einer Überprüfung des individuellen Einzelfalls klären. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren konkreten Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten gerichtlich und außergerichtlich zahlreiche Anleger, die in offene Immobilienfonds und Dachfonds investierten.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de