Können Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat nach dem Aus des Dachfonds noch Ansprüche geltend machen?

28.05.2014 287 Mal gelesen Autor: Christian Grotz
Die Schließungen offener Fonds beschäftigten nach wie vor Anleger und Gerichte. Auch der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat wurde geschlossen und später aufgelöst. Wenn betroffene Anleger sich noch wehren möchten, können zwei jüngst ergangene Urteile des Bundesgerichthofs Interessantes bieten.

Offene Fonds können geschlossen werden. Diese Erfahrung machten in den vergangenen Jahren die Anleger zahlreicher offener Immoblienfonds und Dachfonds. Auch die Anleger des Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat waren hiervon betroffen. Der auf offene Immobilienfonds spezialisierte Dachfonds wurde April 2012 geschlossen. Die Schließung mündete in die Auflösung des Dachfonds, die am 01.10.2013 umgesetzt wurde. Dass dies geschehen kann, war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung nicht jedem Anleger des DWS ImmoFlex Vermögensmandat bewusst.

 

Wegen der Krise der offener Immobilienfonds, die eine Schließungswelle mit sich brachte, zogen Anleger, die von ihrer Anlageberatung enttäuscht waren, vor Gericht. In solchen Prozessen ist es ein regelmäßiger Streitpunkt, ob Anleger bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen wurden bzw. ob die Berater einen entsprechenden Hinweise hätte erteilen müssen. Letztere Frage wurde Ende April 2014 vom Bundesgerichtshof entschieden. Bankberater mussten Anleger ungefragt darüber informieren, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann. Dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen und geschlossen werden kann, ist eine Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe an die Fondsgesellschaft. Aus diesem Grund sei keine entsprechende Rückfrage des Anlegers erforderlich (BGH, Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Die Urteile des Bundesgerichtshofs können nicht unmittelbar auf Anlageberatungen zu Dachfonds wie angewendet werden, da die zugrundeliegenden Fälle die rechtlichen Probleme der Anlageberatung zu offene Immobilienfonds behandeln. Allerdings beruhen offene Immobilienfonds und Dachfonds auf ähnlichen gesetzlichen Regelungen und Grundprinzipien. Ein wesentliches Merkmal beider Fondsarten ist die jederzeitige Rückgabe von Fondsanteilen an die Fondsgesellschaft. Diese Grundregel wird jeweils durch eine gesetzlich geregelte Ausnahme durchbrochen: Die Aussetzung der Anteilsrücknahme.

 

Können Anleger, die von der Schließung und Auflösung des Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen waren, nun selbst Ansprüche geltend machen? Die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Zweifeln Anleger an ihrer damaligen Beratung (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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