Mit den Urteilen vom 12.03.2013 AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11, hat der Bundesgerichtshof abschließend entschieden, dass Anleger von zwei Dr. Peters Schiffsfonds erhaltene Ausschüttungen nicht zurückerstatten müssen. Die BGH-Entscheidungen dürften auf alle Dr. Peters Schiffsfonds übertragbar sein. Der BGH hat entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen nur möglich ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag einer als GmbH & Co. KG ausgestalteten Gesellschaft ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Regelung war in den beiden Gesellschaften, die vom BGH zu beurteilen waren, nicht vorhanden.
Es bestand daher kein Recht, die bereits erfolgten Ausschüttungen zurückzufordern.
Anleger der Dr. Peters Schiffsfonds haben nun die Möglichkeit, zurückgezahlte Ausschüttungen ihrerseits zurückzufordern. Allerdings ist für jeden einzelnen der Dr. Peters Schiffsfonds zu prüfen, ob im jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung zur Rückforderung von Ausschüttungen vorhanden ist. Soweit uns die Gesellschaftsverträge vorliegen, ist dies nicht der Fall. Anleger sollten daher regelmäßig zurückgezahlte Ausschüttungen zurückfordern können. Unter Berufung auf die beiden abschließenden BGH-Urteile können diese Forderungen ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.
Anleger der Dr. Peters Schiffsfonds sollten daher zunächst ihre Gesellschaftsverträge prüfen lassen und anschließend zurückgezahlte Ausschüttungen ihrerseits zurückfordern. Aufforderungsschreiben der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen sollten unter Bezugnahme auf die beiden Urteile zurückgewiesen werden. Auch in diesen Fällen ist es zunächst ratsam, den Gesellschaftsvertrag genau prüfen zu lassen.
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Rechtsanwalt Alfred M. Knetsch