Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V: Wann steht Anlegern der Schiffsfonds Schadensersatz zu?

28.01.2013 428 Mal gelesen Autor: Christian Grotz
Die Lage des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V ist alles andere als optimal. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Anlegern offen, die sich von ihren Anteile an dem Schiffsfonds trennen möchten? Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Anlageberatung.

Drei Schiffe, dreimal Probleme. So ließe sich salopp die Entwicklung des Jahres 2012 für den Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V zusammenfassen. Zu den Problemen, die die Fondsschiffe belasten, gehören neben geringer Einnahmen auch drohende Verletzungen der 105 %-Klausel. Eine Konsequenz ist, dass dem Dachfonds Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V keine Einnahmen mehr zufließen, was die Ausschüttungen zum wiederholten Mal entfallen ließ. Weit gravierender ist jedoch, dass die Zielfonds jedoch Sanierungsbedarf anmeldeten. Wie der aktuellen Leistungsbilanz zu entnehme ist, ist eine finanzielle Beteiligung der Anleger des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V dabei nicht ausgeschlossen.

 

Was können Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V angesichts dieser Entwicklung unternehmen? Eine Möglichkeit ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ermittelt werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V noch ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.

 

Schiffsfonds bergen Risiken und sind keine sicheren Kapitalanlagen

 

Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Wurden Anleger nicht auf die Risiken hingewiesen, die sich aus dem unternehmerischen Charakter des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V ergeben,  stehen Schadensersatzansprüche der Anleger wegen falscher Beratung im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde in der Anlageberatung ausreichend erklärt, was ein geschlossener Schiffsfonds ist und welche Risiken mit einer Beteiligung verbunden sind. Schiffsdachfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Beteiligungen am Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V ist daher nur bei einer entsprechenden Nachfrage möglich.

 

Wies die Anlageberatung vor der Investition in den Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V Fehler auf, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger im Raum. Da jedes Anlageberatungsgespräch einen eigenen, einzigartigen Verlauf hatte, bedarf es einer Prüfung des individuellen Anlageberatungsgesprächs, um die individuellen Erfolgsaussichten für Schadensersatz ermitteln zu können. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt und berät die Anleger verschiedener Lloyd Schiffsfonds und hat auch schon Klage für Anleger von Schiffsbeteiligungen der Lloyd Fonds AG erhoben. Die Anleger des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V sollten daher nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen, wenn sie befürchten, bei ihrer Anlageentscheidung falsch beraten worden zu sein.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Lloyd Schiffsfonsd

Infoseite Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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