Pflicht zum Hinweis der Bank auf fehlenden Zweitmarkt bei geschlossenen Fonds

14.06.2007 1090 Mal gelesen Autor: Klaus Hünlein

In einer aktuellen Entscheidung vom 18.01.2007 hat der BGH entschieden, dass eine Bank im Rahmen der Anlageberatung den Kunden, dem eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfohlen wird, ungefragt darauf hinweisen muss, dass er nicht frei über seinen Anteil an einem geschlossenen Fonds verfügen kann. Ein einfacher Hinweis, wonach es "keinen Markt für derartige Anteile" gebe, reicht hierzu nicht aus, denn er klärt nicht in ausreichendem Maße darüber auf, dass es keinen allgemeinen Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt.

Die Konsequenz dieser Situation aus Sicht des Anlegers ist, dass er, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wurde und ein funktionierender Zweitmarkt für diesen Fond nicht existiert und auch nicht vertraglich zugesichert wurde, auf nicht absehbare Zeit an die Beteiligung gebunden bleiben wird und sein eingesetztes Kapital nicht zur freien Verfügung erhalten kann. Die Langfristigkeit der Bindung muss darüber hinaus mit den Anlagezielen und der langfristigen Lebensplanung des Kunden vereinbar sein, um den Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung gerecht zu werden.

Verletzt die Bank ihrem Kunden gegenüber diese Pflicht, ist sie diesem gegenüber ggf. zum Schadenersatz verpflichtet.

(BGH III ZR 44/06, Urteil vom 18. Januar 2007)



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