Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 04.01.2013 zum Aktenzeichen 155 C 22168/12 entschieden, dass eine abmahnende Rechteinhaberin weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig handele, wenn der in einer Filesharing-Abmahnung behauptete Unterlassungsanspruch auch über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren nicht weiterverfolgt wird und stattdessen erst kurz vor Eintritt der Verjährung die mit der Abmahnung behaupteten finanziellen Ansprüche (Schadensersatz und Abmahnkosten) im gerichtlichen (Mahn-) Verfahren geltend gemacht werden.
Dies gelte, so das AG München in seinem Urteil, vor allem dann, wenn die klagende Rechteinhaberin außer der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keine weiteren Urheberrechtsverstöße über den Anschluss der beklagten Empfängerin der Abmahnung festgestellt und den Unterlassungsanspruch aus diesem Grund nicht weiter (gerichtlich) verfolgt habe. Dies erscheine plausibel und entziehe der Annahme, bei der erfolgten Abmahnung habe ein Gebührenerzielungsinteresse bzw. ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund gestanden, den Boden.
Die Einzelheiten hierzu, unsere Ansicht sowie den Volltext der Entscheidung des AG München, Urteil vom 04.01.2013, Az. 155 C 22168/12, finden Sie auf unserer Internetseite unter
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Alexander F. Bräuer
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04.12.2013
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Das Amtsgericht München entscheidet über Rechtsmissbrauch und Treuwidrigkeit nach Filesharing-Abmahnung