Abmahnung der Eltern für Filesharing der Kinder durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte

18.02.2016 202 Mal gelesen Autor: Katharina von Leitner-Scharfenberg
Das OLG München hat in einem Urteil vom 14.01. eine Urheberrechtsverletzung der Kinder den Eltern als Anschlussinhabern zugerechnet.

Das OLG München hat die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in dem Fall einer Urheberrechtsverletzung bekräftigt. Demnach müssen die Eltern als Anschlussinhaber für die Verstöße ihrer Kinder haften, sollten sie den konkreten Täter nicht nennen.

Zum Sachverhalt:

Ein Tonträgerhersteller hatte den Inhaber eines Internetschlusses zuerst durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für eine Urheberrechtsverletzung abgemahnt und dann aufgrund dieser geklagt.
Bei den Anschlussinhabern handelte es sich um ein Ehepaar, das argumentierte, dass die Urheberrechtsverletzung nicht von Ihnen, sondern von ihren Kindern ausgegangen war. Dabei weigerte sich das Ehepaar jedoch das konkrete Kind zu benennen.

Das Urteil:
Das OLG München berief sich auf diese sekundäre Darlegungslast, wonach der Inhaber eines Anschlusses als vermuteter Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, bis dieser die ernste Möglichkeit eines anderen als den vermuteten Verlauf der Verletzung nachweisen kann.

Des Weiteren entschied das OLG, dass die sekundäre Darlegungslast im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch eines der Kinder, die Eltern dazu verpflichtet, den genauen Täter zu nennen. So sind die Eltern für die Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder verantwortlich, bis sie den eigentlichen Täter nennen und nicht nur einen Täterkreis.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung für Filesharing reagieren?

 

Abmahnungen im Urheberrecht sind grundsätzlich ernst zu nehmen. Sie sollten eine vorgefertigte Unterlassungserklärung weder unterzeichnen, noch auf diese mit Mustern aus dem Internet antworten. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich nach Erhalt der Abmahnung mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei in Verbindung zu setzen, um mit dieser gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisiert und kann Sie im Falle einer Abmahnung optimal beraten. So verfolgen wir dauerhaft die Rechtsprechung im Bereich des Filesharings, sowie in vielen weiteren Bereichen des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Es ist uns daher möglich Abgemahnte mit der nötigen Erfahrung und Weitsicht zu unterstützen und zu vertreten.

OLG München 29U2593/15 vom 14.01.2016

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