Waldorf Frommer Abmahnung wegen des Films "Interstellar"

12.03.2015 129 Mal gelesen Autor: Robin Neuwirth
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für Warner Bros. Entertainment GmbH GmbH die illegale Verbreitung des Films "Interstellar" über Filesharing-Netzwerke ab.

Empfänger eines solchen Abmahnschreibens der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist der Inhaber des Internetanschlusses.

Diesem wird in der Abmahnung vorgeworfen, er habe den betreffenden Film über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht in der Abmahnung für ihre Mandanten Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend.

Häufig sind diese Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer jedoch unberechtigt, da der betroffene Anschlussinhaber für den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß gar nicht selbst verantwortlich ist.

Es ist vielmehr oft so, dass der Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber selbst sondern daneben auch von weiteren Personen genutzt wird.

Der in der Abmahnung stets geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gegen den Anschlussinhaber aber nur dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer festgestellt werden kann.

Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem wahren Täter geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann nur  gegen den Anschlussinhaber erhoben werden, wenn er als Störer anzusehen ist.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann keinerlei Zahlungen an den Rechteinhaber leisten.

Ob eine Haftung des Anschlussinhabers besteht oder nicht lässt sich aber immer nur im Einzelfall beantworten. Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen  enthält.
  • Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
  • Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber den Abmahnern.