Vergleichsbetrag in Höhe von 900 Euro
Die Kanzlei bietet den Abgemahnten einen Vergleichsbetrag in Höhe von 900 Euro, womit der Rechtsstreit beigelegt werden könnte. Hier ergeben sich Unterschiede zu früheren Abmahnungen für Musikalben, in denen stets ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1200 Euro verlangt wurde.
Streitwert wird aufgrund der Vielzahl der Musiktitel nicht begrenzt
Wird der Vergleichsbetrag nicht gezahlt drohen dem Abgemahnten laut Schreiben hohe Kosten. Aufgrund der Anzahl der Titel, die in dem Album enthalten sind - 17 insgesamt - soll der §97 a Abs. 3 S.2 UrhG nicht greifen. Der Paragraf sieht eine Begrenzung des Streitwerts auf 1000 Euro vor, wenn es sich um eine erstmalige Urheberrechtsverletzung im privaten Rahmen handelt. Die Rechtsanwälte stellen sich hier auf den Standpunkt, dass der Streitwert in dem Fall nicht begrenzt ist, da eine Begrenzung bei der Vielzahl der Musikstücke unbillig wäre. Aus diesem Grund wird hier von einem Streitwert in Höhe von 42.500 Euro ausgegangen.
Auf keinen Fall die ungeprüfte Unterlassungserklärung unterschreiben
Wir sehen das natürlich anders und sind der Meinung, dass hier viel zu hohe Kosten verlangt werden und sich eine Verteidigung in jedem Fall lohnt. Ohnehin sollten Betroffene solcher Abmahnungen nie ohne anwaltliche Hilfe die Unterlassungserklärung unterschreiben, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet und immer eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 968 896 460 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.
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