redtube Nutzer werden wegen Streaming abgemahnt- Urmann & Collgen Rechtsanwälte i. A. v. The Archive AG

09.12.2013 4355 Mal gelesen Autor: Katharina von Leitner-Scharfenberg
Streaming-Nutzer der Seite www.redtube.com werden abgemahnt von U + C Rechtsanwälten.Die Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg mahnt momentan die Nutzer des Streamingonline-Portals redtube i. A. v. Archiv AG ab, welche Filme über die Onlineplattform gesehen haben sollen.

Abmahnung U C Rechtsanwälte wegen Streaming

Die Rechtsanwaltskanzlei U C aus Regensburg mahnt momentan die Nutzer eines Streaming -Portals i. A. v. Archiv AG ab, welche Filme über die Onlineplattform mit dem sogenannten "Streaming" angesehen haben. Gefordert wird die Zahlung von 250 EUR sowie die Abgabe eine Unterlassungserklärung.

Die Rechtsanwaltskanzlei U C aus Regensburg mahnen momentan die Nutzer eines Streaming-Onlineportals ab, welche  Filme der Erwachsenenunterhaltung des Rechteinhabers Archiv AG über die Onlineplattform mit dem sogenannten "Streaming" angesehen haben. Gefordert wird die Zahlung von 250 EUR sowie die Abgabe eine Unterlassungserklärung. Mehr hierzu lesen Sie auf meinem Abmahn-Hilfe-Portal www.abmahnung-hife.info

Oft erhalten Betroffene mehrere Abmahnungen gleichzeitig.

Darf die U C Rechtsanwaltskanzlei wegen "Streaming" überhaupt abmahnen?

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine richterliche Entscheidung eines deutschen Gerichts hierzu. Daher ist das Thema Streaming von Filmen usw. noch gar nicht geklärt.

 Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Mit der Frage, ob solche Filme eine geistige Schöpfung gemäß § 2 II UrhG darstellt, hat sich das LG München 29.05.2013 Akzt.: 7 O 22293/12 beschäftig. Es meinte, dass in diesen Filmen lediglich sexuelle Vorgänge auf primitive Weise dargestellt werden und es daher den Filmen an einer geistigen Schöpfung fehle.

Aber selbst wenn man diesen Filmen eine geistige Schöpfung abgewinnt, stellt sich die Frage, ob das Streaming tatsächlich eine Verwertungshandlung i. S. d. Urheberrechts und daher ohne Lizenzgebühr eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Zunächst muss festgestellt werden, dass das von der Kanzlei U C zitierte Urteil des AG Leipzig (Urteil v. 21.12.2011 Az. 200 Ls 390 Js 184/11) sich auf ein Strafverfahren gegen die Betreiber der Plattform kino.to bezieht.

Aber was ist mit dem Nutzer? Diese Frage wird heftig diskutiert und bislang gibt es kein Grundsatzurteil dazu.

Streaming ist die Echtzeitübertragung von Daten von einem Server zu einem Nutzer. Dabei besteht die Besonderheit, dass die Daten nicht vollständig heruntergeladen werden. Lediglich Bruchstücke des Datenstroms, nämlich die Filmminuten, die gerade angesehen werden, werden auf den PC geladen. Diese Teilstücke werden lediglich im sogenannten Cache zwischengespeichert und je nach Stream und Computereinstellungen entweder bereits während der Wiedergabe oder kurz darauf wieder gelöscht. Es kommt beim Streaming also nicht zu einem vollständigen Download, bei welchem die Rechtslage klar ist: die dauerhafte Speicherung ist illegal. Auch werden in den Streaming-Portalen die Daten nicht gleichzeitig wieder hochgeladen und durch Filesharing wieder einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung gestellt. Dabei macht sich der Nutzer ebenfalls unstreitig strafbar, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dieses Recht ist gem. § 19a UrhG dem Urheber vorbehalten.

Wie also sieht die Rechtslage beim Streaming aus?

Bei Anwendung der Norm § 44a UrhG muss man zur Legalität des Filmstreamings durch die einzelnen User kommen. Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen nämlich zulässig, sofern sie flüchtend und begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Die nur temporäre Speicherung von Datenbruchstücken beim Streaming kann als flüchtend und begleitend angesehen werden. Sie ist Bestandteil des Streamingvorgangs, sprich eines technischen Verfahrens. Weiterhin muss der Zweck in der rechtmäßigen Nutzung liegen. Die Nutzung ist das Ansehen des Films, eine Handlung, die als solche rechtsneutral ist. Insofern liegt die Ausnahmeregelung des § 44a UrhG vor und es bleibt kein Raum für eine Strafbarkeit.

Wie sollten Sie sich bei einer Abmahnung verhalten?

Das sollten Sie beachten:

1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!

Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn der Abgemahnte ist verpflichtet, auf eine Abmahnung zu reagieren. Entweder muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, oder aber die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Abmahnung muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden. Denn im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten muss hier die Abmahnkanzlei nur nachweisen, dass sie Abmahnung abgeschickt hat.

2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!

Eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung kann nicht widerrufen oder angefochten werden, weil man in "Zeitnot" oder aus "Panik" unterschrieben hat. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang gültig. Vorsicht ist insbesondere vor dem voreiligen Unterschreiben der beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung geboten. Regelmäßig sind diese vorformulierten Unterlassungserklärungen viel zu weit gefasst und enthalten für den Abgemahnten ungünstige Regelungen, die er nicht eingehen muss! In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden.

3. Beachten Sie die Frist!

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie. Der Unterlassungsanspruch kann von den Abmahnkanzleien auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Sie durchgesetzt werden, welches oftmals ohne mündliche Verhandlung stattfindet. Sie müssten dann zusätzlich auch noch die Kosten des einstweiligen Verfahrens tragen. Das sind bei einem Streitwert von 25.000 EUR hohe Mehrkosten, die durch die richtige Reaktion vermieden werden können!

Bewahren Sie Ruhe - Ich helfe Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis!

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Kontaktieren Sie uns einfach  für eine kostenfreie Ersteinschätzung unter 030 206 269 24

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