Dem Kläger hat das Gericht geraten, die Klage hinsichtlich eines darüber hinaus geforderten höheren Betrags zurückzunehmen. Das Amtsgericht Hamburg beruft sich dabei auf das neue Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das zwar schon verabschiedet, aber noch nicht verkündet ist (und damit noch nicht gilt). Trotzdem erläutert das Gericht, das angesichts des neuen Gesetzes der Streitwert von 1.000 Euro bei Verletzungshandlungen privater Personen (die also nicht gewerblich oder im Rahmen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit handeln) angemessen ist.
Interessant ist die Verfügung des Gerichts, da auch im August 2013 weiterhin massenhaft Abmahnungen und Mahnbescheide verschickt werden, in denen Streitwerte von 10.000 Euro bis 20.000 Euro von den Abmahnern angesetzt werden.
Die Verfügung des Amtsgerichts ist zwar zunächst ein Einzelfallphänomen - es besteht aber nun eine weit bessere Möglichkeit, angesichts dieser Entwicklung überhöhte Abmahnforderungen abzuwehren.
Fazit
Es lebt sichs´ kurz zwar gut mit Gier
doch besser lebt sichs´ ohne ihr
(auf Berlinerisch ;-)
"Filesharing-Abgemahnte" können sich gerne bei Fragen an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, Telefon: 030 - 390 98 80.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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