LG Köln zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing über einen Familienanschluss

11.06.2013 438 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Mit Urteil vom 05.06.2013 (Az. 28 O 346/12) ist ein Familienvater in einem Filesharing-Verfahren vom Landgericht Köln zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt worden. Dem lag eine Klage von vier großen deutschen Musikverlagen wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in einer sogenannten Internettauschbörse zu Grunde.

Standardkonstellation: Familienanschluss

Abmahnungen wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet richten sich in der Praxis oftmals an Inhaber eines privaten Internetanschlusses, der von mehreren Personen, zumeist Familienmitgliedern, mitgenutzt wird. Aus diesem Grund sind auch aktuelle Urteile, welche sich mit dieser "Standardkonstellation" auseinandersetzen, besonders aufmerksam zu verfolgen.

Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wann im Rahmen von gerichtlichen Verfahren die in der Rechtsprechung weitgehend anerkannte tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als entkräftet anzusehen ist. Mit dieser Frage hat sich auch das LG Köln in seinem aktuellen Urteil auseinandergesetzt. Neben dem Anschlussinhaber hatten auch dessen Söhne (einer volljährig, einer noch nicht) und seine Ehefrau eigenständig Zugang zum Internetanschluss gehabt. Diese hatten jedoch gegenüber dem Beklagten versichert, ebenfalls kein Filesharing betrieben zu haben.

Problem: Widersprüchlicher Vortrag

Zwar nimmt die 28. Zivilkammer in ihren Ausführungen ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, nach der die Möglichkeit eines die Vermutung der Verantwortlichkeit entkräftenden alternativen Geschehensablaufs bereits bei eigenständiger Nutzungsmöglichkeit anderer Haushaltsmitglieder dargelegt ist. Im vorliegenden Fall sei aber unstreitig, dass die drei Familienangehörigen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Dies ergebe sich aus dem seitens der Klägerinnen nicht bestrittenen Sachvortrag des Beklagten in mehreren Schriftsätzen. Wenn der Beklagte dennoch vortrage, etwaige verheimlichte Rechtsverstöße nicht 100%ig ausschließen zu können, sei dies widersprüchlich und damit unerheblich. Jedenfalls aber genüge der Vortrag des Beklagten nicht den Anforderungen an die ihn treffende sekundäre Darlegungslast.

Bewertung: Zu hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Das Urteil der 28. Zivilkammer steht insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur (Nicht-)Entkräftung der Täterschaftsvermutung sowie zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln. Die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person besteht nämlich auch dann, wenn der Anschlussinhaber grundsätzlich den Unschuldsbeteuerungen seiner Haushaltsmitglieder folgt (So u.a. auch die 33. Zivilkammer des LG Köln im Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11).

Die 28. Zivilkammer zitiert in dem hier besprochenen Urteil selbst aus dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11):

"Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschluss­inhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40).

Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaft­lichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss."

Die oben erläuterte Auffassung der Kammer zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Verfahren führt jedoch faktisch dazu, dass dem Anschlussinhaber eine Aufklärung der Täterfrage abverlangt wird, selbst wenn ihm dies gar nicht möglich ist. Kann der in Anspruch genommene Anschlussinhaber den eigentlich Verantwortlichen nicht benennen, weil etwaige Haushaltsmitglieder eine Täterschaft abgestritten haben, müsste der Kläger lediglich unstreitig stellen, dass die Mitnutzer die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Damit wäre man aber im Ergebnis wieder sehr nahe bei der eigentlich überholt geglaubten "Ross und Reiter"-Rechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 28 O 763/10). Eine derartige Privilegierung der grundsätzlich beweisbelasteten Rechteinhaber im Hinblick auf die Täterhaftung ist mit den Grundsätzen des deutschen Zivilprozesses nicht vereinbar.