Abmahnung wegen fehlender oder falscher Grundpreisdarstellung bei Ebay

17.04.2012 416 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Aus aktuellem Anlass berichten wir über die Grundpreisdarstellung für Betreiber von Ebay-Shops

Als Händler sind die Betreiber gegenüber dem Endverbraucher nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (den so genannten Grundpreis) anzugeben. Der Grundsatz ist hierbei, dass die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware und bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, regelmäßig 100 Gramm oder Milliliter ist.

 

Dieser Grundpreis selbst ist dabei in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Der Händler hat dabei zu beachten, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 136/06) beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen. Dies jedoch nicht erst durch Anklicken eines dargestellten Produktes, sondern bereits auf der Übersicht der Suchergebnisse. Folglich ist die Grundpreisdarstellung, die regelmäßig erst in der Artikelbeschreibung erfolgt, nicht ausreichend, denn auf diese gelangt der Endverbraucher erst durch Anklicken. Da die Plattform Ebay selbst keine gesonderte Möglichkeit einer Grundpreisangabe in der Suchübersicht bietet, ist der Händler selbst gehalten, für die Darstellung des Grundpreises Sorge zu tragen.

 

Folgende Darstellungsmöglichkeiten kommen aus unserer Sicht in Frage:

 

1. Der Grundpreis kann direkt in die Artikelbezeichnung aufgenommen werden. So hat es auch jüngst das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11) entschieden.

2. Der Händler kann zusätzlich zur Artikelbezeichnung eine Unterzeile bei Ebay kaufen und in dieser den Grundpreis angeben, denn die Unterzeile wird auch auf der Suchübersicht dargestellt.

3. Der Grundpreis kann zudem auf dem abgebildeten Foto, welches in der Übersicht erscheint, angegeben werden. Dabei ist dann aber darauf zu achten, dass die Darstellung des Grundpreises deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet nicht nur, dass sich dieser klar erkennbar von dem Foto hervorheben muss, er muss zudem in wahrnehmbarer und angemessener Größe dargestellt werden.

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