Der Abmahner meint, eine fehlende Grundpreisangabe rügen zu müssen. Hintergrund ist, dass in der ebay Titelzeile keine Grundpreisangabe zu finden ist und das LG Hamburg mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11, sich diesbezüglich positioniert hat.
Die Abmahnung beinhaltet diverse Anhaltspunkte, die einen Rechtmissbrauch begründen könnnten.
Die Wettbewerberstellung wird nicht näher erläutert.
DIe Frist zur Zahlung und zur Abgabe der Unterlassunsgerklärung ist gleichgeschaltet.
Ob die Namenssgleichheit beim Familiennamen zwischen Anwalt und Abmahner zufällig ist oder nicht, entzieht sich unserer Kenntnis.
Im Internet finden sich zudem Hinweise, dass der Abmahner auch Wettbewerber im Bereicht Schuhpflege abmahnen lässt.
Im Rahmen der vertragstrafenbewehrten Unterlasungserklärung wird zudem der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gefordert.
Dies liest man heutzutage eher selten. Bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil. Wir beraten Sie gerne.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen.