Abmahnung U+C Rechtsanwälte i.A.d. Silwa Filmvertriebs AG: 650 EUR pauschal!

23.08.2011 601 Mal gelesen Autor: Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
U+C (Urmann + Collegen) verschicken aktuell für Silwa Filmvertriebs AG Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Filmen. Gefordert wird neben einer Unterlassungserklärung die pauschale Zahlung von 650,00 €. Folgabmahnungen sind nicht ausgeschlossen, können jedoch verhindert werden.

Abmahnung U C Rechtsanwälte vom 12.08.2011 im Auftrag der Silwa Filmvertriebs AAG: 650,00 € pauschal!

In der neuen Abmahnung vom 12.08.2011 wird dem Internetanschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der in der Abmahnung  bezeichnete Erotikfilm "Exzesse beim Porno-Dreh - Lena Nitro"  anderen Nutzern verfügbar gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 650,00 € zu leisten.

Kommentar:

  • Bei der ´Prüfung der Frage, ob die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um  festzustellen dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist. Erfahrungsgemäß sind die Hashwerte allein zum Beweis nicht ausreichend. Uns liegen in der Vergangenheit Fälle vor, in denen laut Routerprotokoll kein Download bzw. upload von Dateien zur fraglichen Zeit möglich gewesen ist. Insofern liegt in manchen Fällen eine fehlerhafte Erfassung der IP-Adresse nahe.

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, da nur so Folgeabmahnungen verhindert werden können. Denn die vorbereitete Unterlassungserklärung bezieht sich nur auf den abgemahnten Film. Unterschreibt der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung, sind Folgeabmahnungen bezüglich anderer Filme nicht ausgeschlossen.

  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.


 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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