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Strafbefehl

 Normen 

§§ 407 - 412 StPO

Nrn. 175 ff. RiStBV

 Information 

1. Allgemein

Vereinfachtes Verfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens mit einer Sanktion ohne Hauptverhandlung.

Bei Vergehenstatbeständen kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit den eingeschränkten Sanktionen des § 407 Abs. 2 StPO erlassen.

Die Verhängung eines Strafbefehls ist nicht zulässig gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, solange noch das Jugendstrafrecht anwendbar ist.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen eines Strafbefehl sind:

  • Bei dem verletzten Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen.

  • Schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls.

  • Der zuständige Richter prüft den Antrag. Er hat gemäß § 408 StPOfolgende Entscheidungsmöglichkeiten:

    • Er erlässt den Strafbefehl in der vom Staatsanwalt beantragten Form.

    • Möchte er den Strafbefehl inhaltlich ändern, muss er sich mit dem Staatsanwalt einigen. Eine einseitige Entscheidung kann nicht erlassen werden.

    • Er lehnt ihn ab und beraumt einen Termin zur Hauptverhandlung an.

    • Er kann den Strafbefehl gänzlich ablehnen. Die Ablehnung entspricht dann der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Staatsanwaltschaft kann hiergegen sofortige Beschwerde einlegen.

3. Inhalt

Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden:

Der Strafbefehl muss eine Fristbelehrung enthalten. Fehlt diese und wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl wirksam, es muss aber auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

4. Rechtsbehelf

Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Die Rücknahme des Einspruchs durch einen Strafverteidiger erfordert gemäß § 302 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung.

Das für Rechtsmittel geltende Verschlechterungsverbot (Verbot der Reformatio in peius) gilt nicht für den Einspruch. In der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung kann der Angeklagte auch zu einer höheren Strafe als ursprünglich im Strafbefehl vorgesehen verurteilt werden.

Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Er muss nicht begründet werden und kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden.

Mit Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Stellung eines rechtskräftigen Urteils.

Durch den Einspruch geht das Verfahren dann mit der Terminierung der Hauptverhandlung in das normale Strafverfahren über, es ergeben sich keine Besonderheiten.

Eine Ausnahme ist, dass der Angeklagte in einer auf einen Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Strafverteidiger vertreten lassen kann und nicht selbst erscheinen muss.

Erscheint der Angeklagte oder sein Strafverteidiger unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, so wird sein Einspruch durch Urteil verworfen.

Gegen das Verwerfungsurteil kann der Angeklagte Berufung, (Sprung-)Revision oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Sicherungsverwahrung

Strafen

BGH 11.11.2008 - 5 StR 486/08 (Einbeziehung des Strafbefehls in die Gesamtstrafenbildung)

BGH 10.06.1985 - 4 StR 153/85

BVerfG 24.02.1976 - 2 BvR 813/75

Enders: Gesonderte Gebühr für Beratung über Einspruch gegen einen Strafbefehl; Das juristische Büro - JurBüro 2000, 281

Noak: Wiederaufnahme des Verfahrens nach unzulässig ergangenem Strafbefehl gegen einen Jugendlichen; Juristische Arbeitsblätter - JA 2005, 539

Ranft: Grundzüge des Strafbefehlsverfahrens; Juristische Schulung - JuS 2000, 633