Rechtswörterbuch

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Sicherungsverwahrung

 Normen 

§ 66 StGB

§ 106 Abs. 3 JGG

§§ 129 -135 StVollzG

Art. 159 - 164 ff. BayStVollzG

§§ 94 - 98 ff. HmbStVollzG

§§ 107 - 112 ff. NJVollzG

 Information 

1. Allgemein

Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet. Es handelt sich um eine Form der strafrechtlichen Sanktion der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Ist die Sicherungsverwahrung des Täters angeordnet, so verbleibt der Täter auch nach dem Verbüßen seiner Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam. Voraussetzung ist, dass er weiterhin eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt.

Das Rechtsmittel kann sich allein auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beziehen.

Es bestehen folgende Formen der Sicherungsverwahrung:

Nach einer Entscheidung des BGH (12.07.2002 - 2 StR 62/02) ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Einzelstrafe sowie neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde, unzulässig.

2. Zwingende Sicherungsverwahrung

§ 66 Abs. 1 StGB regelt die zwingende Sicherungsverwahrung bei Tätern mit mehreren Vorstrafen.

3. Im Ermessen des Gerichts stehende Sicherungsverwahrung

Die Voraussetzungen der im Ermessen des Gerichts stehenden Sicherungsverwahrung sind gemäß § 66 Abs. 2 StGB:

  • Der Täter hat drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen zu einem Jahr verwirkt hat.

  • Wegen einer dieser Taten ist der Täter zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

  • Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund seines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit eine Gefährdung darstellt.

4. Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist das Gericht gemäß § 66a Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht verpflichtet, die nach § 66 Abs. 3 StGB anzuordnende Sicherungsanordnung endgültig gleichzeitig mit dem Urteil auszusprechen, es kann die Anordnung der Sicherungsanordnung einer später zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Der Vorbehalt ist schon dann möglich, wenn auch der Hang des Täters zu erheblichen Straftaten, nicht nur seine darauf beruhende Gefährlichkeit, zwar wahrscheinlich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist.

Nach der Rechtsprechung bedeutet ein "Hang zu Straftaten" einen eingeschliffenen inneren Zustand, der ihn "immer wieder straffällig" werden lässt.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach einem entsprechenden Vorbehalt soll bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe bzw. bis zur rechtskräftigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ermöglicht werden.

Die Entscheidung muss spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt getroffen werden, von dem an eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß der § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 454b Abs. 3 1 StPO möglich ist.

Die spätere Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 275a StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen. Vor der Entscheidung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der während des Vollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen ist.

5. Sicherungsverwahrung nach dem JGG

Siehe hierzu den Beitrag "Sicherungsverwahrung - JGG".

6. Reform der Sicherungsverwahrung

6.1 Einführung

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Gleichzeitig hatte es dem Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgegeben, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen "Abstandsgebot" Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat.

6.2 Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der zum 01.06.2013 in Kraft getretene § 66c StGB enthält die wesentlichen Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben zum Abstandsgebot, die das BVerfG in seinem Urteil für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und der vorhergehenden Freiheitsstrafe aufgestellt hat:

  • § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung.

  • § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält die wesentlichen Leitlinien zur Umsetzung des Trennungsgebots.

  • § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB enthält die wesentlichen Vorgaben zum sogenannten Minimierungsgebot.

  • § 66c Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des vom BVerfG aufgestellten Ultima-Ratio-Prinzips.

Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Anforderungen ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9874) aufgeführt.

6.3 Therapieunterbringungsgesetz

Zum 01.01.2011 wurde die Therapieunterbringung eingeführt.

Das Therapieunterbringungsgesetz regelt die Therapieunterbringung, bei der es sich um eine neue Form von Freiheitsentziehung im Anschluss an eine aus bestimmten Gründen zu beendende oder bereits beendete Sicherungsverwahrung handelt.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Führungsaufsicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Sicherungsverwahrung - JGG

Strafen

BVerfG 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05 (Unzulässigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen/Sicherungsverwahrten gegen seinen Willen)

BGH 01.07.2005 - 2 StR 9/05 (Sicherungsverwahrung nach Haftentlassung)

BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 (Wegfall der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß)

BGH 12.07.2002 - 2 StR 62/02 (Keine Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe)

Feltes: Rückfallprognose und Sicherungsverwahrung: Die Rolle des Sachverständigen; Strafverteidiger - StV 2000, 281

Kinzig: Die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 177

Kinzig: An den Grenzen des Strafrechts - Die Sicherungsverwahrung nach den Urteilen des BVerfG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 911

Kotz: Sicherungsverwahrung nach neuem Recht und Therapieunterbringung gestörter Gewalttäter; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2011, 155

Renzikowski: Abstand halten! - Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1638