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Pflichtverteidiger

 Normen 

§§ 140 ff. StPO

RL 2016/1919

Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13829 (zu den am 13.12.2019 in Kraft getretenen Änderungen)

§ 117 Abs. 4 StPO

§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO

 Information 

1. Allgemein

Pflichtverteidiger ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der vom Gericht dem Beschuldigten beigeordnete Verteidiger. Die Pflichtverteidigung wird auch als "notwendige Verteidigung" bezeichnet.

Dabei kann der Pflichtverteidiger grundsätzllich von dem Beschuldigten selbst ausgewählt werden. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wählt das Gericht diesen aus.

Die Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls war bis zum 5. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen. Zum 13.12.2019 wurden die notwendigen Anpassungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vorgenommen werden, um den Richtlinienanforderungen vollständig gerecht zu werden.

2. Voraussetzungen der Pflichtverteidigung

In den folgenden Fällen ist dem Beschuldigten / Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen:

  • Es liegt eine der in § 140 Abs. 1 StPO aufgezählten notwendigen Pflichtverteidigungen vor.

    Dabei wurden der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO zum 13.12.2019 ergänzt bzw. überarbeitet.

    Beispiel:

    Die Regelung in Nummer 1, wonach die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers besteht, wenn die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet, wurde um das Schöffengericht erweitert. Dieser Regelung kodifiziert die bereits aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung faktisch geltende Rechtslage und erhöht die Rechtsanwenderfreundlichkeit.

    Neu aufgenommen wurden die Fälle, dass bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint sowie dass die Bestellung des Verteidigers von einem seh-, hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten beantragt wurde.

    Zudem wird in § 140 Absatz 1 Nummern 1 und 7 StPO bereits im Tatbestand verdeutlicht werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung schon dann vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem der genannten Gerichte stattfindet. Für die hiernach vorzunehmende Einschätzung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13829) nach dem jeweiligen Verfahrensstadium zu unterscheiden:

    Für das Zwischenverfahren gilt, dass immer dann, wenn Anklage zu einem der genannten Gerichte erhoben worden ist, die Erwartung im Sinne der Nummer 1 grundsätzlich gegeben ist. Die Beurteilung erfolgt dann aus Sicht des Gerichts, bei dem Anklage erhoben ist. Gelangt dieses zur Auffassung, dass das Verfahren vor einem nicht unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Gericht zu eröffnen ist, entfällt die Erwartung allerdings. Umgekehrt ist trotz Anklage zum Strafrichter die Erwartung zu bejahen, wenn dieser eine Vorlage gemäß § 209 Absatz 2 StPO beabsichtigt. Im Ermittlungsverfahren kann das Vorliegen eines Anfangsverdachts bezüglich der Begehung der Tat genügen; allerdings müssen deren Art und Umfang, gegebenenfalls einschließlich persönlicher Umstände des Angeklagten (Vorstrafen), bereits so klar umrissen sein, dass dies die Erwartung stützt, der Fall werde bei Verdichtung des Tatverdachts bei einem der aufgezählten Gerichte angeklagt werden. Bei dem Verdacht eines Verbrechens liegt dies, da eine Anklage zum Strafrichter gesetzlich ausgeschlossen ist, auf der Hand. In anderen Fällen - etwa bei einem einfachen Betrug - ist es zur Beurteilung, zu welchem Gericht bei hinreichendem Tatverdacht angeklagt werden wird, erforderlich, weitere Umstände, insbesondere den Schadensumfang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, zu ermitteln.

  • Die Pflichtverteidigung ist aufgrund der in § 140 Abs. 2 StPO genannten Gründe notwendig:

    • Schwere der Tat

    • Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge:

      Hierbei sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13829) alle Umstände des Falles - insbesondere auch der Umstand, ob der Beschuldigte selbst die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt und welche persönlichen oder beruflichen Auswirkungen die Verurteilung für ihn haben wird - zu berücksichtigen. Deshalb kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgrund der zu erwartenden Rechtsfolge nicht pauschal erst ab einer bestimmten Höhe einer Freiheitsstrafe in Betracht; sie kann auch etwa geboten sein, wenn eine Maßregel wie der Fahrerlaubnisentzug schwerwiegende Nachteile für den Beschuldigten entfaltet.

      Weitere Beispiele:

      Auch die Schwere der zu erwartenden Nebenfolgen, wie z.B. die drohende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, kann eine Verteidigerbestellung erforderlich machen.

      "Infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat muss der Angeklagte mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 02.06.2008 rechnen. Die ihm somit insgesamt drohende Strafvollstreckung von einem Jahr kennzeichnet die verfahrensgegenständliche Tat als schwer" (OLG Nürnberg 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13).

    • Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage:

      Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (OLG Brandenburg 26.01.2009 - 1 Ws 7/09).

      Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bestimmt sich im erstinstanzlichen Verfahren auch danach, ob die Verteidigung effektiv auch ohne eine Akteneinsicht geführt werden kann. Daneben ist in der Revisionsinstanz wohl immer von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auszugehen.

    • Der Beschuldigte kann sich nicht selbst verteidigen.

  • Der Beschuldigte befindet sich seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft und die Bestellung wird gemäß § 117 Abs. 4 StPO von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten oder seinem gesetzlichen Vertreter beantragt. Die Pflichtverteidigung ist auf die Dauer der Untersuchungshaft begrenzt.

  • Es soll gemäß § 407 Abs. 2 S. 2 StPO im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat geurteilt (EGMR 22.11.2018 - 18297/13), dass die Pflicht eines Staates zur Bestellung eins Pflichtverteidigers von zwei Voraussetzungen abhängt:

  • Der Beschwerdeführer hat keine Mittel zur Bezahlung des Verteidigers.

  • Die Bestellung muss im Interesse der Rechtspflege notwendig sein (Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

3. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

In dem zum 13.12.2019 neu gefassten § 141 StPO werden die konkreten Verfahrenssituationen, in denen dem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen ist, genau bestimmt:

  • Absatz 1 Satz 1 regelt das Antragsrecht des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, über das er zu belehren ist.

    Satz 1 stellt dabei ausdrücklich klar, dass das Antragsrecht erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird. Anträge des Beschuldigten, die bereits vor der amtlichen Eröffnung des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, sind damit unzulässig. Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung aufrechterhalten werden.

    Weitere Voraussetzung für die antragsgemäße Bestellung ist schließlich, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Durch die Vorverlagerung der Perspektive weg vom Hauptverfahren hin zu einer prospektiven Betrachtung ("zu erwarten ist") kann das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung vielfach auch schon im Ermittlungsverfahren zu bejahen sein; dies insbesondere dann, wenn der Verdacht eines Verbrechens besteht oder aber - schon aufgrund der mutmaßlich begangenen Tat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorlebens - eine bestimmte Straferwartung im Raum steht.

  • Unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ist diesem aufgrund der Regelung in Absatz 2 von Amts wegen - gegebenenfalls nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft, zu dessen Stellung diese verpflichtet ist (vgl. dazu die Begründung zu § 142 Abs. 2 StPO) - ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Situationen gegeben ist.

4. Auswahl des Pfllichtverteidigers

Die Auswahl des Pflichtverteidigers obliegt grundsätzlich dem Beschuldigten. Dabei kann er auch einen nicht bei dem Gericht der Hauptverhandlung zugelassenen Rechtsanwalt wählen, sofern zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Auch kann der bisherige Wahlverteidiger sein Mandat niederlegen und von dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger gewählt werden.

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Pflichtverteidigers kann von dem Beschuldigten / Angeschuldigten mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angefochten werden. Der nicht beigeordnete Rechtsanwalt hat kein Beschwerderecht.

Ist zu befürchten, dass der gewählte Verteidiger oder der Pflichtverteidiger an Verhandlungstagen nicht anwesend sein wird, so ist ein weiterer Pflichtverteidiger bzw. ein neben dem Wahlverteidiger bestellter Pflichtverteidiger zu berufen.

Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen der Angeklagten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste. Er erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden. Dieser besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH 23.09.2015 - 2 StR 434/14).

 Siehe auch 

Absprachen im Strafverfahren

Letztes Wort des Angeklagten

Strafverteidiger

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 7. Auflage 2018

Mehle: Zeitpunkt und Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 969

Meyer-Mews: Die gestörte Verteidigung - Möglichkeiten und Grenzen des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 177

Rosteck: Verteidigung in Kapitalstrafsachen; 2. Auflage 2012

Sommer: Effektive Strafverteidigung; 4. Auflage 2020