Rechtswörterbuch

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Reformatio in peius

 Normen 

§ 528 ZPO

§ 557 ZPO

§ 331 StPO

§ 358 StPO

§ 129 VwGO

§ 141 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Als reformatio in peius (Verböserung) wird die Änderung der Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelführers in einem Rechtsbehelfsverfahren bezeichnet.

Ein nationaler Richter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolgedessen den im nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste (EuGH 25.11.2008 - C 455/06).

2. Zivil- und Strafrecht

Bei Berufung und Revision im Zivil- und Strafrecht gilt das Verbot der reformatio in peius, also ein Verschlechterungsverbot: Der Rechtsmittelführer läuft grundsätzlich nicht Gefahr, dass auf die Einlegung seines Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung zu seinen Lasten abgeändert wird. Etwas anderes gilt im Zivilprozess nur dann, wenn auch die gegnerische Partei ein Rechtsmittel einlegt (Anschlussberufung; Anschlussrevision, 554 ZPO).

3. Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht kann die angefochtene Entscheidung auch zuungunsten des Rechtsbehelfsführers geändert werden:

Die reformatio in peius ist im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Begrenzt wird die Zulässigkeit durch den Vertrauensschutz und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben.

Folgende Änderungen der ursprünglichen Entscheidung werden als reformatio in peius erfasst:

  • Die angefochtene Entscheidung wird verschärft.

  • Eine bereits gewährte Begünstigung wird ganz oder teilweise wieder aufgehoben.

  • Die einer Begünstigung beigegebene und vom Widerspruchsführer angefochtene Einschränkung wird verschärft.

Dagegen ist keine reformatio in peius gegeben, wenn

  • die Widerspruchsbehörde eine gänzlich andere Entscheidung erlässt oder

  • die ursprüngliche Entscheidung eine gänzlich andere Begründung erhält.

Im Verwaltungsprozess ist die reformatio in peius unzulässig (§ 129 VwGO).

 Siehe auch 

Abhilfebescheid

Berufung - Zivilprozess

Haupt- und Hilfsantrag

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruchsbescheid

Wiederaufnahme des Verfahrens

BGH 16.06.2005 - IX ZB 285/03 (reformatio in peius bei der Feststellung der angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters)

BVerwG 19.05.1999 - 8 B 61/99 (unterbliebene Anhörung zur beabsichtigten reformatio in peius)

BVerwG 17.06.1996 - 1 B 100/96 (Einschränkung der reformatio in peius durch Landesrecht)

BVerwG 12.11.1976 - 4 C 34 /75 (Begrenzung durch Treu und Glauben)

Kingreen: Zur Zulässigkeit der reformatio im Prüfungsrecht; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2003, 1

Meister: Die reformatio in peius im Widerspruchsverfahren; Juristische Arbeitsblätter - JA 2002, 567

Schlette: Prüfungsrechtliche Verbesserungsklage und reformatio in peius; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2002, 816

Stein: Die reformatio in peius in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung; Verwaltungsrundschau - VR 2009, 48