Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 5. Titel – Zuständigkeiten, Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände
§ 55 SH.LVO – Zulassung weiterer Ausnahmen, Zuständigkeiten (1)
(1) Zusätzlich zu den in § 41 zugelassenen Ausnahmen können für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden:
- 1.
durch die oberste Dienstbehörde
- a)
vom Höchstalter für die Einstellung:
§ 44 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Satz 1 Nr. 1, § 51 Satz 1 Nr. 2; § 41 Nr. 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; - b)
von der Vorbildung für den mittleren Dienst:
§ 50 Satz 1 Nr. 3; - c)
vom Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg:
§ 52 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2;
- 2.
durch die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde von der Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg:
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 52 Satz 1 Nr. 2.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände ist zuständig
- 1.
das Innenministerium in den Fällen des
- a)
§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 an Stelle der obersten Dienstbehörde;
- b)
§ 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, sofern es nicht im Einzelfall auf seine Mitwirkung verzichtet;
- c)
§ 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern;
- 2.
die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 8 und 11;
- 3.
die oberste Dienstbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 1 bis 6, 9 und 10.
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).