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§ 36 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SH.LVO – Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (1)

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Der Landesbeamtenausschuss kann ferner eine Abkürzung der Probezeit zulassen

  1. 1.
    für Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1, die nicht im öffentlichen Dienst abgeleistet wurden, sowie
  2. 2.
    wenn die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt hat.

In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.

(3) Vor Vollendung des 35. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen (§ 30 LBG).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).