Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Abschnitt I – Allgemeines
§ 3 SH.LVO – Ordnung der Laufbahnen (1)
(1) Zuständig für die Ordnung der Laufbahnen (§ 25a Abs. 1 Satz 1 LBG) sind die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich; sie gestalten die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit diesen die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde. Bei der Gestaltung der Laufbahn sind insbesondere das Eingangsamt und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 20 Abs. 3 LBG) festzulegen.
(2) Bei der Übertragung eines Amtes nach § 20b Abs. 1 LBG oder des Amtes der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.
(3) Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nach §§ 21, 26, 31, 51a und 52 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).