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§ 24 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. Titel – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 SH.LVO – Vorbereitungsdienst und Prüfung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Er vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Anwärterinnen und Anwärter zum Studium an der Verwaltungsfachhochschule zugelassen, soweit nicht in Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Prüfung ein anderer Ausbildungsgang vorgesehen ist.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden.

(5) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(6) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.

(7) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes wird von der für die Ordnung dieser Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall festgestellt. Dabei wird die Prüfung nach Satz 1 als Laufbahnprüfung anerkannt. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).