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§ 52 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 3. Titel – Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 SH.LVO – Aufstieg in den höheren Dienst (1)

Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    zu Beginn der Einführungszeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  2. 2.
    eine Dienstzeit (§ 11 Abs. 4) von mindestens 8 Jahren zurückgelegt

haben. § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass bei Beginn der Einführungszeit das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit wird die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt. Mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, bei denen der erfolgreiche Abschluss der Einführung endgültig nicht festgestellt werden kann, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).