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§ 44 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 1. Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 SH.LVO – Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Vorbereitungsdienst (1)

(1) In Ausnahmefällen können Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich nicht in einem Beamtenverhältnis befinden und keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben, in Laufbahnen des mittleren Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie

  1. 1.
    mindestens die für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeiten (§ 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1) durch vielseitige hauptberufliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst in Tätigkeiten abgeleistet haben, die denen der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind,
  2. 2.
    die vorgeschriebene Laufbahnprüfung (§ 19 Abs. 4, § 24 Abs. 5) bestanden haben,
  3. 3.
    die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen (§ 18 Abs. 1 oder 3, § 22 Abs. 2) erfüllen und
  4. 4.
    das für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn vorgeschriebene Höchstalter (§ 13 Abs. 2) noch nicht um mehr als die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten haben.

(2) Für die Einstellung in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen technischen Dienstes kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Laufbahnprüfung eine Verwaltungsergänzungsprüfung treten.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst können auch auf die Mindestprobezeit nach § 25 Abs. 3 Satz 2 angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und ihre Dauer ein Jahr und sechs Monate übersteigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).