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Nutzungsuntersagung - bauordnungsrechtliche

 Normen 

Baden-Württemberg: § 65 LBO,BW
Bayern: Nicht ausdrücklich geregelt
Berlin: § 79 BauO Bln
Brandenburg: § 73 BbgBO
Bremen: § 82 BremLBO
Hamburg: § 76 HBauO
Hessen: § 82 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: Nicht ausdrücklich geregelt
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: §§ 82 und 58 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO,RP
Saarland: § 82 LBO,SL
Sachsen: § 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein: Nicht ausdrücklich geregelt
Thüringen: § 77 ThürBO

 Information 

1. Allgemein

Die Nutzungsuntersagung ist eine bauordnungsrechtliche Verfügung, die von der Bauaufsichtsbehörde erlassen wird, wenn eine bauliche Anlage als solches baurechtsmäßig ist und nur deren konkrete Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Nutzungsuntersagung ist in fast allen Landesbauordnungen ausdrücklich geregelt (vgl. z.B. § 65 LBO BW; § 88 LBO SL). In den Bundesländern, in denen eine konkrete Regelung fehlt ist die bauordnungsrechtliche Generalklausel einschlägig.

In Nordrhein-Westfalen ist die Nutzungsuntersagung seit dem 01.01.2019 erstmals gesondert in § 82 S. 2 BauO NRW 2018 geregelt. Die Vorschrift berücksichtigt den Regelungsinhalt der MBO und stellt klar, dass die Bauaufsichtsbehörden eine Nutzungsuntersagung verfügen können, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

2. Formelle Illegalität der Anlage

Bereits die formelle Illegalität reicht als Voraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagung aus. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass eine Nutzung formell illegaler baulicher Anlagen während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens - ggf. also über einen mehrjährigen Zeitraum - eine negative Vorbildwirkung hätte. Diejenigen, die in rechtmäßiger Weise erst nach Erteilung einer Baugenehmigung die genehmigte Anlage errichten, wären gegenüber denjenigen benachteiligt, die Nutzungsvorteile aus einem rechtswidrigen Verhalten ziehen könnten, weil sie die noch nicht genehmigte Anlage bis zum Abschluss eines Verfahrens ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit nutzen könnten. Auf die Massivität des Verstoßes gegen das Baurecht oder die Intensität der wirtschaftlichen Nutzungsvorteile kommt es im Normalfall nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.2008 - 10 B 1696/08).

Ebenso urteilte das OVG Saarland in der Entscheidung OVG Saarland 06.01.2012 - 2 B 400/11.

3. Mittel der Behörde zur Durchsetzung

Zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung stehen der Bauaufsichtsbehörde die in den Verwaltungsvollstrechungsvorschriften enthaltenen Verwaltungszwangsmittel zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass - im Gegensatz zum regelmäßig irreparablen Abbruch einer Anlage - am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

4. Ermessensfehlerfreiheit

Angesichts beträchtlicher finanzieller Nachteile für den Betroffenen kann eine Nutzungsuntersagung im Einzelfall wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein.

Beispiel:

Kann zu einem späteren Zeitpunkt ein rechtmäßiger Zustand der baulichen Anlage hergestellt werden, z.B. nach Überprüfung der Standsicherheit der Anlage, kommt eine nur vorübergehende oder zeitlich begrenzte (Teil-)Nutzungsuntersagung in Betracht.

5. Rechtsschutz

Gegen die Nutzungsuntersagung stehen dem Betroffenen der Widerspruch und (nachdem dieser erfolglos erhoben wurde) die Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ist die Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden, kommt zur Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) in Betracht.

Wird überlegt gegen eine (Teil-)Nutzungsuntersagung Widerspruch einzulegen, muss bedacht werden, dass im Widerspruchsverfahren nicht nur die Möglichkeit einer Abhilfe sondern auch die einer Verböserung des belastenden Verwaltungsakts (reformatio in peius) besteht.

 Siehe auch 

Abrissverfügung

Bauordnungsrecht

Bauordnungsverfügung

Materielle Illegalität einer baulichen Anlage

Schwarzbau

Stilllegungsverfügung

Stilllegungsverfügung - umweltschutzrechtliche

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018