§ 82 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 5 – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 82 LBO – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.