Notar

 Normen 

BNotO

BeurkG

 Information 

1. Allgemein

Amtsträger, der vom Staat mit der Wahrnehmung bestimmter Rechtspflegeaufgaben beauftragt wird.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern er hat seine Aufgaben unparteiisch für alle Beteiligten zu erfüllen. Dadurch ist er gemäß § 3 BeurkG an der Vornahme bestimmter Beurkundungen gehindert, wie z.B. Beurkundungen für seinen Ehegatten.

Notaren und ihren Angestellten obliegt gemäß § 18 BNotO eine umfassende Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden.

Die von dem Notar vorzunehmenden Beurkundungen dürfen nur innerhalb des ihm zugewiesenen Amtsbereichs durchgeführt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Beurkundung in dem Amtsbereich vorgenommen wurde, nicht dass eine der Parteien in dem Amtsbereich wohnt oder der Gegenstand der Beurkundung in dem Amtsbereich liegt.

Der Notar unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung. Besonders schwere Verstöße gegen Dienstpflichten werden gemäß § 50 BNotO mit der Amtsenthebung geahndet.

2. Form der Ausübung des Notarberufes

Die Form der Ausübung des Notarberufes ist unterschiedlich: In einigen Bundesländern kann der Beruf nur ausschließlich, d.h. hauptberuflich ausgeübt werden, in einigen anderen Bundesländern ist eine Kombination mit der Rechtsanwaltstätigkeit als sogenannter Anwaltsnotar möglich. Dabei üben insbesondere ältere Anwaltsnotare oftmals nur noch die Notarstätigkeit aus.

  • Die Notarstätigkeit kann nur ausschließlich ausgeübt werden in: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Teilen von Nordrhein-Westfalen (Rheinland).

  • Eine Kombination mit dem Anwaltsberuf ist möglich in: Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teilen von Nordrhein-Westfalen (Westfalen).

  • In Baden-Württemberg kann die Notarstätigkeit ausschließlich in Kombination mit der Rechtsanwaltstätigkeit oder dem nur hier möglichen, historisch bedingten Beamtennotariat (d.h. Notare im Landesdienst) ausgeübt werden.

    Diese Notare im Landesdienst sind Beamte, werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie nach der Kostenordnung erwirtschaften, an das Land Baden-Württemberg ab. Die Kosten für das Personal der staatlichen Notariate belasten als Ausgaben den Landeshaushalt. Gleiches gilt für die Kosten der sachlichen Ausstattung.

    Ab dem 01.01.2018 werden die am 31.12.2017 bestellten Notare im Landesdienst und Notarvertreter von Gesetzes wegen zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt.

    Um möglichst vielen Notaren im Landesdienst und Notarvertretern des württembergischen Rechtsgebiets die Möglichkeit zu eröffnen, ab dem Stichtag als Notare im Hauptberuf in Baden-Württemberg tätig zu sein, wurden die bisherigen §§ 114 und 115 BNotO a.F. in einem im Juli 2009 in Kraft getretenen § 114 BNotO zusammengeführt. Auf diese Weise wurde klargestellt, dass es dem Land Baden-Württemberg möglich ist, bisher in der Bundesnotarordnung so bezeichnete Bezirksnotare und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars in beiden Rechtsgebieten zu verwenden.

Unabhängig von der Form der Ausübung der Notarstätigkeit unterliegen alle Notare denselben Tätigkeitsbereichen und Amtspflichten, Berufsbeschränkungen etc. Wird die Tätigkeit neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausgeübt, ist es untersagt, ein Mandat in derselben Rechtssache sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar zu übernehmen, selbst wenn dies mit einer zeitlichen Verzögerung einhergehen sollte.

3. Bestellung

Die Bestellung zum Notar erfolgt durch die jeweilige Landesjustizverwaltung und erfordert das Vorliegen der jeweiligen Notar-Ausbildungsvoraussetzungen.

4. Belehrungspflichten

Aufgabe des Notars ist es, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären sowie anschließend die Parteien über den möglichen Vertragsinhalt zu beraten und zu belehren, insbesondere unkundige Personen über die Folgen der Vertragsunterschrift aufzuklären. Insofern obliegen ihm umfangreiche Informationspflichten, deren Verletzung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 - 21 BeurkG.

Ein beurkundender Notar kann unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (BGH 08.03.2007 - VII ZR 130/05).

Die Belehrungspflicht umfasst nach der Entscheidung BGH 20.09.2007 - III ZR 33/07nicht den Hinweis auf steuerliche Folgen des beurkundeten Geschäfts.

Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast (BGH 22.06.2006 - III ZR 259/05).

5. Haftung

Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er gemäß § 19 BNotO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Haftung des Staates anstelle des Notars besteht nicht.

Die Amtspflicht des Notars richtet sich beim Entwurf eines privatschriftlichen Vertrags nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtlich zuverlässige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts (BGH 16.10.2008 - III ZR 15/08).

6. Das das Berufsrecht betreffende Verwaltungsverfahren

Gemäß § 64a Absatz 1 BNotO gilt für Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichende Bestimmungen enthalten nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen.

7. Beurkundungen im Ausland

Die Dienstleistungs-Richtlinie ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. l RL 2006/123 nicht anwendbar auf die Tätigkeiten von Notaren, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat in verschiedenen Urteilen (so u.a. EuGH 24.05.2011 - C 50/08) festgestellt, dass die notariellen Tätigkeiten in Frankreich, Belgien und Luxemburg nach ihrer gegenwärtigen Definition in den Rechtsordnungen nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Das Kammergericht Berlin hat mit der Entscheidung KG 01.06.2012 - Not 27/11 folgende Grundsätze aufgestellt:

Die von einem Notar vorgenommene Beurkundung unterliegt nicht der Dienstleistungsfreiheit. Die Durchführung einer Beurkundung in einem Mitgliedsland der EU ist nicht zulässig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Tätigkeit der Notare öffentlich-rechtlich geregelt ist. Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und unterstehen insoweit der Aufsicht u.a. des Kammergerichts, § 92 BNotO, in deren Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde. Hoheitliche Befugnisse sind aber regelmäßig auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

 Siehe auch 

BGH 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11 (kein Anspruch auf erneute Übertragung nach Niederlegung wegen Kinderbetreuung)

BGH 07.04.2010 - 2 StR 153/09 (Kenntnis des Notars von dem geplanten Betrug)

BGH 11.05.2009 - NotZ 17/08 (Rechtsweg zu den Notarsenaten + unzulässige Werbung)

BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04 (Aufklärungspflicht des Notars gegenüber dem Erwerber eines Erbbaurechts)

BGH 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (Umfang des notariellen Zeugnisverweigerungsrechts)

BGH 20.11.2000 - NotZ 22/00 (Unfallflucht begründet Zweifel für die Eignung eines Notars)

BGH 20.11.2000 - NotZ 19/00 (Amtsenthebung wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse)

http://www.bnotk.de/ (Internetseite der Bundesnotarkammer)

Bücker: Häufige Fehler bei der notariellen Amtsführung; Zeitschrift für die Notariats-Praxis - ZNotP 2005, 91

Kanzleiter: Anforderungen an die Unterschriften von Beteiligten und Notar unter der notariellen Niederschrift; Deutsche Notars-Zeitung - DNotZ 2002, 520

Kleine-Cosack: Vom Universalnotar zum Spezialisten; NJW 2005, 1230

Kleine-Cosack: Werbefreiheit für Notare; Anwaltsblatt - AnwBl 2003, 601

Kordel: Der Notar als Ermittler. Die Verkürzung der Prüfungsfrist für Erbverträge und der Umfang der Ermittlungspflicht; Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ 2009, 644

Heckschen: Gründungsprüfung durch den Notar; Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis - NotBZ 2002, 429

Sandkühler/Lerch/Arndt: Bundesnotarordnung. Kommentar; 7. Auflage 2012