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Notar - Ausbildung

 Normen 

BNotO

BeurkG

Rechtsgrundlagen der Ausbildung / Bestellung von Notaren in den Bundesländern:

Baden-Württemberg: APrONot,BW
Bayern: NotV,BY
Berlin: AVNot,BE
Brandenburg: NotV,BB
Bremen: AVNot,HB
Hamburg: DONot,HH
Hessen: Runderlass zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Mecklenburg-Vorpommern: AV-BNotO,MV
Nordrhein-Westfalen: NotAVO,NW
Niedersachen: AVNot,NI
Rheinland-Pfalz: NotAssAusbV,RP
Saarland: BNotOAV,SL
Sachsen: BNotOAVO,SN
Schleswig-Holstein: AVNot,SH
Thüringen: ThürNotVO,TH

Verwaltungsvorschriften der Bundesländer, z.B. die "Verwaltungsvorschriften betreffend die Angelegenheiten der Notare in Saarland"

 Information 

1. Einführung

Die Ausbildung zum Notar unterscheidet sich danach, ob in dem Bundesland die Notarstätigkeit ausschließlich hauptberuflich ausgeübt werden kann oder eine Kombination mit dem Rechtsanwaltsberuf möglich ist (Anwaltsnotar).

Beiden Notarsformen gemeinsam ist die Voraussetzung, dass Bewerber gemäß § 5 BNotO nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein müssen:

  • Persönliche Eignung:

    Mit der Neuregelung der Anforderungen für die Eignung sind in § 5 BNotO erstmals konkrete Sachverhalte bestimmt, bei deren Vorliegen eine persönliche Eignung für das notarielle Amt zu verneinen ist.

    Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend. Damit wird den für die Bestellung der Notare zuständigen Landesjustizverwaltungen bei ihrer Ermessensentscheidung ein gewisser Spielraum gelassen, wobei es allerdings einer eingehenderen Begründung bedürfen wird, wenn die Bestellung aufgrund eines gesetzlich nicht geregelten Sachverhalts versagt werden soll.

    Die meisten Gründe werden sich allerdings unter die Klausel der Nummer 1 subsumieren lassen, nach denen eine Bestellung zu versagen ist, wenn sich Bewerbende eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen lässt, ein notarielles Amt auszuüben. Dies umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26828) zunächst strafgerichtliche Verurteilungen von entsprechender Relevanz (zwingend in Fällen, in denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde), aber auch die in § 7 Nrn. 1 und 6 BRAO genannten Fälle der Verwirkung eines Grundrechts oder der Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ebenso können (abhängig davon, wie schwerwiegend sie waren und wie lange sie zurückliegen) falsche Angaben in einem Bewerbungsverfahren ein Grund für eine mangelnde persönliche Eignung sein. Relevant kann zudem insbesondere ein Verhalten sein, das begründete Zweifel an der Gewährleistung der für Notare nach § 1 sowie § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BNotO zwingenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorruft.

    Die in den Nummern 2 und 3 genannten Gründe einer mangelnden Gesundheit und eines Vermögensverfalls entsprechen gleichlautenden Bestimmungen der anderen Berufsgesetze sowie den Amtsenthebungsgründen nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO.

    Rechtsprechung:

    Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren selbstständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amtes erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind (BGH 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 10/13).

  • Fachliche Eignung:

    Die fachliche Eignung wird nur noch anhand der Note im Zweiten Staatsexamen und dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung beurteilt. Die Teilnahme an einem Grundkurs ist danach ebenso wenig Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar wie der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs auf die notarielle Fachprüfung.

2. Ausbildung und Bestellung zum hauptberuflichen Notar

In § 5a BNotO sind seit dem 01.08.2021 die Bestimmungen zusammengefasst, die die über § 5 BNotO hinausgehenden Voraussetzungen für eine Bestellung als hauptberuflicher Notar betreffen.

Dabei wurden die zuvor in § 7 enthaltenen inhaltlichen Voraussetzungen übernommen. Hierbei entfiel allerdings der Zusatz "in der Regel", da er sprachlich eine unnötige Dopplung zu dem ihm voranstehenden "soll" darstellt. Denn bereits das "soll" bedeutet, dass dann, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (und somit "in der Regel") wie vorgegeben zu verfahren ist.

Nach dem Wortlaut der vormaligen Regelung war streitig, ob der dreijährige Anwartschaftsdienst bereits bei Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert sein muss oder ob es ausreichend ist, wenn er bis zum Zeitpunkt der Ernennung geleistet ist. Diese Frage wurde nun in der neuen Fassung der Vorschrift dahingehend entschieden, dass es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist abzustellen ist. Allerdings wurde der Landesjustizverwaltung die Möglichkeit gegeben werden, hiervon bereits bei der Ausschreibung abzuweichen und einen anderen Zeitpunkt zu bestimmen, der jedoch vor demjenigen der Bestellung liegen muss.

Bei einer generellen Regelung im Sinne des Satzes 2 ist dann für alle sich potentiell Bewerbenden deutlich, dass bei Ablauf der Bewerbungsfrist der dreijährige Anwartschaftsdienst noch nicht vollständig abgeleistet sein muss.

Von Satz 2 unberührt bleibt die sich aus dem Charakter des Satzes 1 als Sollvorschrift ergebende Möglichkeit, im Einzelfall beispielsweise bei besonders qualifizierten Bewerbenden eine Bestellung schon Ablauf der dreijährigen Anwartschaftszeit vorzunehmen.

Bei der Bestellung von Notaren für das Land Baden-Württemberg sind die in § 114 BNotO aufgeführten Besonderheiten zu beachten (siehe auch den Beitrag "Notar"). Für den Fall eines Konkurrentenstreits im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle hat der BGH Folgendes entschieden: Fallen Bewerber für das Amt des Notars unter das Gleichstellungsgebot nach § 114 Abs. 2 BNotO, gewinnen bei der Prüfung der fachlichen Eignung die im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung (BGH 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 13/13).

3. Ausbildung und Bestellung zum Anwaltsnotar

Siehe insofern den Beitrag "Anwaltsnotaren".

 Siehe auch 

Anwaltsnotar

Beliehener

Notar

Notar - Belehrungspflichten

https://www.bnotk.de/

Diehn: BNotO - Bundesnotarordnung, Kommentar; 3. Auflage 2022