Rechtswörterbuch

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Notarkasse

 Normen 

§ 113 BNotO

 Information 

Die Notarkasse und die Ländernotarkasse sind Pensionsvereine für Notare in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Zuständigkeitsbereich der Notarkasse erstreckt sich auf das Gebiet von Bayern und der Pfalz, der Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse erstreckt sich auf die Gebiete der neuen Bundesländer.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 13.07.2006 in mehreren Entscheidungen (so u.a. BVerfG 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94) die in § 113 f. BNotO a.F. enthaltenen Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2006 aufgegeben. Nach der Ansicht der Richter genügten die Regelungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip an die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Träger funktionaler Selbstverwaltung stellt.

Das Recht der beiden Notarkassen wurde daraufhin in einem erweiterten § 113 BNotO neu geregelt. Der Gesetzgeber nahm den verfassungsrechtlichen Auftrag auch zum Anlass, die bestehenden Vorschriften der beiden Notarkassen zu vereinheitlichen.

Die Notarkasse unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Ministeriums der Justiz, die Haushalts- und Rechnungsführung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach den Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung überprüft. Die Ländernotarkasse unterliegt der Rechtsaufsicht des sächsischen Ministeriums der Justiz. Ihre Haushalts- und Rechnungsführung wird durch den sächsischen Rechnungshof überprüft.

Die Aufgaben der Notarkassen sind in § 113 Abs. 3 BNotO enumerativ aufgezählt. Der Aufgabenbereich umfasst u.a.

  • die Ergänzung des Berufseinkommens der Notare

  • die Versorgung der ausgeschiedenen Notare

  • die Besoldung der Notariatsbeamten

  • die Gewährleistung der einheitlichen Durchführung der Haftpflichtversicherung

Zusätzlich hinzugekommen ist mit der Gesetzesänderung die Pflicht zur Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die durch eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde angefordert wurden.

Die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Forderungen sind durch die gesetzliche Regelung der folgenden Organisationsaufgaben erfüllt:

  • die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 113 Abs. 10, 12, 13 BNotO)

  • die Aufgabenverteilung zwischen Präsidenten und Verwaltungsrat (§ 113 Abs. 9, 11 BNotO)

  • die Anhörungsrechte der Kassen vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren sowie vor dem Beschluss des Haushaltsplans durch die Notarkammern (§ 113 Abs. 15,16 BNotO)

 Siehe auch 

Anwaltsnotar

Notar - Belehrungspflichten

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskammer

Versorgungswerk

BGH 22.03.2004 - NotZ 16/03 (Anfechtung der Abgabenerhebung durch die Notarkasse)