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Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4

Vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277)

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203) (1)

Auf Grund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Haushaltsplan 
  
Inhalt des Haushaltsplans1
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen2
Vorbericht3
Gesamtplan4
Einzelpläne5
Stellenplan6
  
Zweiter Abschnitt 
Grundsätze für die Veranschlagung 
  
Allgemeine Grundsätze7
Sammelnachweise8
Verpflichtungsermächtigungen9
Investitionen10
Verfügungsmittel, Deckungsreserve11
Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen12
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel13
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen undAusgaben14
Erläuterungen15
  
Dritter Abschnitt 
Deckungsgrundsätze 
  
Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets16
Zweckbindung von Einnahmen17
Deckungsfähigkeit18
Übertragbarkeit19
  
Vierter Abschnitt 
Rücklagen 
  
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen20
Anlegung von Rücklagen21
  
Fünfter Abschnitt 
Ausgleich des Haushalts 
  
Haushaltsausgleich22
Deckung von Fehlbeträgen23
  
Sechster Abschnitt 
Finanzplanung 
  
Finanzplan und Investitionsprogramm24
  
Siebenter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft 
  
Einziehung der Einnahmen25
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben26
Anwendung der Landeshaushaltsordnung26a
Ausgaben des Vermögenshaushalts27
Besondere haushaltswirtschaftliche und konjunkturpolitische Maßnahmen28
Unterrichtungspflicht29
Vorschüsse, Verwahrgelder30
Vergabe von Aufträgen31
Stundung, Niederschlagung, Erlass32
Kleinbeträge33
Nachtragshaushaltsplan34
Haushaltssatzung für zwei Jahre35
  
Achter Abschnitt 
Vermögen 
  
Bestandsverzeichnisse36
Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen37
  
Neunter Abschnitt 
Jahresrechnung 
  
Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen38
Kassenmäßiger Abschluss39
Haushaltsrechnung40
Rechnungsabgrenzung41
Anlagen zur Jahresrechnung42
  
Zehnter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Sondervermögen43
aufgehoben44
Begriffsbestimmungen45
Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen46
In-Kraft-Treten47
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203)