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§ 29 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 29 GemHVO – Unterrichtungspflicht  (1)

Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen nach § 28 getroffen worden sind oder wenm sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist, oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts voraussichtlich nicht nur geringfügig erhöhen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).