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§ 28 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 28 GemHVO – Besondere haushaltswirtschaftliche und konjunkturpolitische Maßnahmen (1)

(1) Der Bürgermeister kann Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn und solange die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.

(2) Der Bürgermeister kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582; 1974 I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung Ausgaben sperren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).