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§ 12 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 12 GemHVO – Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen (1)

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. 1.
    angemessene Abschreibungen,
  2. 2.
    eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Veranschlagung verzichtet werden.

(2) Für die Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung gilt § 8 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.

(3) Für andere Aufgabenbereiche können die Absätze 1 und 2 entsprechend angewandt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).