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§ 45 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
 

§ 45 GemHVO – Begriffsbestimmungen  (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Anlagekapital
    das für Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen unter Berücksichtigung der Abschreibungen gebundene Kapital.

  2. 2.

    Anlagevermögen
    die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen
    im Einzelnen:

    1. a)

      Grundstücke,

    2. b)

      bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. c)

      dingliche Rechte,

    4. d)

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,

    5. e)

      Forderungen aus Darlehn, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,

    6. f)

      Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

    7. g)

      das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.

  3. 3.

    Außerplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind.

  4. 4.

    Baumaßnahmen
    die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient.

  5. 5.

    Durchlaufende Gelder
    Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.

  6. 6.

    Erlass
    teilweiser oder gänzlicher Verzicht auf einen Anspruch.

  7. 7.

    Fremde Mittel
    die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge.

  8. 8.

    Geldanlage
    der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln.

  9. 9.

    Haushaltsreste
    Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden.

  10. 10.

    Haushaltsvermerke
    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).

  11. 11.

    Innere Darlehn
    die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen oder der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt.

  12. 12.

    Investitionen
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens.

  13. 13.

    Investitionsförderungsmaßnahmen
    Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehn für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung.

  14. 14.

    Ist-Ausgaben
    die tatsächlichen Ausgaben der Kasse.

  15. 15.

    Ist-Einnahmen
    die tatsächlichen Einnahmen der Kasse.

  16. 16.

    Ist-Fehlbetrag
    Ergebnis der Saldierung von Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wenn die Ausgaben höher sind.

  17. 17.

    Ist-Überschuss
    Ergebnis der Saldierung von Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wenn die Einnahmen höher sind.

  18. 18.

    Kassenreste
    die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind.

  19. 19.

    Kredite
    das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital, nicht jedoch Kassenkredite.

  20. 20.

    Niederschlagung
    die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.

  21. 21.

    Schulden
    Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichartigen Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten.

  22. 22.

    Soll-Ausgaben
    die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben.

  23. 23.

    Soll-Einnahmen
    die bis zum Ende des Haushaltsjahres fälligen oder darüber hinaus gestundeten, auf Grund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge.

  24. 24.

    Soll-Fehlbetrag
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Abgänge bei Kassenresten aus Vorjahren die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen.

  25. 25.

    Soll-Überschuss
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Abgänge bei Kassenresten aus Vorjahren die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für die Zuführung zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen.

  26. 26.

    Stundung
    die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung.

  27. 27.

    Tilgung von Krediten

    1. a)

      ordentliche Tilgung
      die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,

    2. b)

      außerordentliche Tilgung
      die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung,

  28. 28.

    Überplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten, Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen.

  29. 29.

    Umschuldung
    die Ablösung von Krediten durch andere Kredite.

  30. 30.

    Verfügungsmittel
    Beträge, die dem Bürgermeister zu dienstlichen Zwecken, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen.

  31. 31.

    Vorjahr
    das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.

  32. 32.

    Vorschüsse und Verwahrgelder
    die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).