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§ 18 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 18 GemHVO – Deckungsfähigkeit  (1)

(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.

(4) Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

(6) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zu Gunsten von Ausgaben des entsprechenden Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Die Deckung erfolgt durch Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt. Mehrausgaben nach Satz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).