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Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht
Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

Fremdrentengesetz (FRG) (1)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Personenkreis1
Ausnahmen2
Deutscher Versicherungsträger3
Glaubhaftmachung4
  
II. 
Gesetzliche Unfallversicherung 
  
Personenkreis5
Gesetzliche Unfallversicherung6
Anzuwendende Vorschriften7
Jahresarbeitsverdienst8
Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands8a
Zuständigkeit9
(weggefallen)10
Ruhen der Rente bei Zusammentreffen mit Leistungen aus dem Ausland11
Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt12
Auslandsaufenthalt13
  
III. 
Gesetzliche Rentenversicherungen 
  
Rechte/Pflichten des Berechtigten14
Nichtanrechnung von Beitragszeiten14a
Beitragszeiten15
Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung16
Beschäftigungszeiten bei Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland17
Erweiterung des Personenkreises17a
Ausnahmen für Beitrags-/Beschäftigungszeiten18
Anrechnung von Beitragszeiten19
Zuordnung von Beitrags-/Beschäftigungszeiten20
Anrechnungszeiten21
Entgeltpunkte22
Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands22a
Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten22b
Entgeltpunkte bei pflichtversicherten Selbständigen/freiwillig Versicherten23
(weggefallen)24
(weggefallen)25
Anteilmäßige Berücksichtigung von Entgeltpunkten26
(weggefallen)27
(weggefallen)28
Rentenbezugszeiten28a
Kindererziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung28b
Anrechnungszeiten29
Beginn einer Rente30
Zusammentreffen von Leistungen31
  
AnlagenAnlagen 1 bis 17
(1) Amtl. Anm.:

Überschrift: Das Gesetz ersetzt nach Art. 1 des am 1.1.1959 in Kraft getretenen FANG v. 25.2.1960 I 93 das Fremdrenten- u. AuslandsrentenG v. 7.8.1953 I 848; weitergeltende Vorschriften des Fremdrenten- u. AuslandsrentenG 824-1. Das FANG gilt nach seinem Art. 7 § 1 auch im Land Berlin, vgl. GVBl. Berlin 1960 S. 179. Es gilt mit Wirkung vom 1.1.1959 gem. §§ 18 u. 19 SVAnG Saar 826-19 mit Abweichungen auch im Saarland. Zu den Abweichungen vgl. die Einzelfußnoten u. § 31 SVAnG Saar 826-19