§ 21 FRG
Fremdrentengesetz (FRG)
Fremdrentengesetz (FRG)
Bundesrecht
III. – Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 21 FRG – Anrechnungszeiten
Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.
Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).