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§ 23 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 FRG – Entgeltpunkte bei pflichtversicherten Selbständigen/freiwillig Versicherten

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(1) 1Bei pflichtversicherten Selbstständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. 2Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) 1Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. 2Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu Grunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. 3§ 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).