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§ 13 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

II. – Gesetzliche Unfallversicherung

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 FRG – Auslandsaufenthalt

(1) 1Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. 2Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) 1Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. 2§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1970 (BGBl I S. 1846).

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

Absatz 4 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).