Gesetze

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§ 28b FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 28b FRG – Kindererziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

1Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. 2Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. 3Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998); bisheriger Absatz 1 wurde (Satz 2 neugefasst) Wortlaut des § 28b.