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§ 28a FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 28a FRG – Rentenbezugszeiten

Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder an Stelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 1983 (BGBl I S. 1532), neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).