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Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

[...]

Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Aufgaben der juristischen Ausbildung1
Ausbildungsgang und Prüfungen2
Notenstufen und Punktezahlen3
  
Teil 2 
Studium und erste juristische Prüfung 
  
Abschnitt 1 
Universitätsstudium 
  
Studienzeiten4
Anrechnung von Vorstudien5
Gegenstand des Studiums6
Pflichtfächer7
Schwerpunktbereiche8
Zwischenprüfung9
Praktische Studienzeiten10
  
Abschnitt 2 
Erste juristische Prüfung 
  
Zweck der ersten juristischen Prüfung11
Durchführung der ersten juristischen Prüfung12
Justizprüfungsamt13
  
Abschnitt 3 
Staatliche Pflichtfachprüfung 
  
Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung14
Prüfungsfachausschüsse15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission16
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung17
Versagung der Zulassung18
Aufsichtsarbeiten19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen20
Zulassung zur mündlichen Prüfung21
Mündliche Prüfung22
Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung23
Prüfungsniederschrift24
Rücktritt und Unterbrechung25
Freiversuch26
Notenverbesserung27
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung28
Störung und Täuschungsversuch29
Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern30
Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung31
Einsicht in die Prüfungsakten32
  
Abschnitt 4 
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung 
  
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung33
Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung34
Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung35
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung36
Universitäre Prüfungsordnung37
  
Abschnitt 5 
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung 
  
Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis38
  
Teil 3 
Vorbereitungsdienst 
  
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst39
Leitung der Ausbildung40
Grundsätze der Ausbildung41
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes42
Pflichtstationen43
Einführungslehrgänge44
Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge45
Wahlstation46
Stationszeugnisse47
Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare48
Unterhaltsbeihilfe49
Urlaub50
Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern51
Zweite juristische Staatsprüfung52
Ergänzungsvorbereitungsdienst53
Beendigung des Vorbereitungsdienstes54
  
Teil 4 
Übergangsbestimmungen 
  
Übergangsvorschriften55
(1) Red. Anm.:

Gesetz zur Neufassung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

Vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

[...]

Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.