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§ 14 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 JAPG – Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Sie besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach Absatz 3.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsinhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe des § 7. Die Universität Bremen und die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen sind vor Erlass der Verordnung und vor Änderungen der Verordnung anzuhören.